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§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
- Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Geschäftsbeziehungen. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage
der nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden,
selbst wenn wir in Kenntnis solcher allgemeinen Geschäftsbedingungen liefern, nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsschluß, Bindungsfrist
- Unsere Angebote sind freibleibend, verlieren aber spätestens 14 Tage nach Abgabe ihre Gültigkeit.
Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Ausführung, Material und/oder Gewicht
bleiben vorbehalten, sofern die Qualität und Funktionalität des Vertragsgegenstandes hierdurch
nicht erheblich verändert wird und die Veränderungen dem Kunden zumutbar sind. Wir behalten uns
insbesondere vor, anstelle der angebotenen und bestellten Komponenten gleichwertige oder
leistungsfähigere andere Komponenten zu liefern.
- Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
Der Kunde ist an seine Bestellung 6 Wochen lang nach Eingang bei uns gebunden. Innerhalb dieser
Frist sind wir berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot anzunehmen.
Die Annahme kann entweder schriftlich (auch per Telefax oder e-mail) oder durch Auslieferung der
Ware an den Kunden erklärt werden. Erfolgt die Annahme durch eine Auftragsbestätigung, ist der
Kunde verpflichtet, diese unverzüglich auf etwaige Abweichungen von der Bestellung zu prüfen und
solche Abweichungen gegenüber uns unverzüglich zu rügen. Anderenfalls gilt der Vertrag nach Maßgabe
der Auftragsbestätigung als zustande gekommen.
- Nebenabreden und Änderungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf
dieses Erfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden. Telefaxschreiben und e-mails erfüllen
die Schriftform.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen etwa von uns übermittelten Unterlagen
behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine Weitergabe dieser Unterlagen an
Dritte ist nur mit unserer zuvor eingeholten ausdrücklichen Zustimmung gestattet. Zu Angeboten
etwa gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird,
unaufgefordert unverzüglich zurückzusenden.
§ 3 Preise
- Der Kaufpreis ist der von uns genannte Preis oder, wo dies nicht im einzelnen geschehen ist,
der in unseren Preislisten aufgestellte Preis, wie er zum Zeitpunkt der Bestellung gültig ist.
Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Die Preise verstehen sich ab Werk/Niederlassung einschließlich Verpackung Die Lieferung
erfolgt unfrei.
- In unseren Angeboten eventuell ausgewiesene Einzelpreise sind nur gültig bei Annahme des
Gesamtangebotes. Sollte der Kunde nur Teile aus einem Angebot bestellen, behalten wir uns
Preisänderungen vor.
- Skonto- oder sonstige Abzüge sind nicht zulässig.
- Jegliche weitere Kosten, insbesondere solche für Versendung, Versicherung, Verzollung,
Einfuhrsteuern/-abgaben sowie die Kosten des Geldverkehrs gehen zu Lasten des Kunden.
§ 4 Zahlung, Verzug, Vermögensverschlechterung
- Zahlung ist binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Sämtliche
Banknebenkosten trägt der Kunde.
- Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen und Lieferungen und Leistungen
nur gegen Vorauskasse zu erbringen.
- Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen
i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Die Geltendmachung eines
höheren Schadens bleibt vorbehalten.
- Falls nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche
Verschlechterung erkennbar wird, durch die unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet
werden kann, können wir auch bei Bestehen einer Vorleistungspflicht unsere Leistung solange
verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder uns Sicherheit für sie geleistet wurde. Ist
der Kunde nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist weder zur Zug-um-Zug-Erfüllung
noch zur Sicherheitsleistung bereit, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
§ 5 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
- Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nur dann und insoweit zulässig, als
diese von uns als bestehend und fällig anerkannt sind oder ihre Berechtigung rechtskräftig
festgestellt wurde.
- Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur dann und insoweit befugt, als
sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferfristen und termine, Teillieferungen
- Liefertermine sind nur dann rechtlich bindend, wenn sie von uns ausdrücklich als bindend
in der Auftragsbestätigung bestätigt wurden.
- Schriftlich vereinbarte Lieferfristen beginnen soweit nicht anders vereinbart mit dem Tag
unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen
Einzelheiten, sowie Vorlage eventuell erforderlicher Genehmigungen. Etwaige vom Kunden
innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung der Lieferung oder des
Liefergegenstandes hemmen den Fristablauf und verlängern die Lieferfrist angemessen.
- Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, höhere Gewalt und unverschuldete Nichtbelieferung
seitens unserer Vorlieferanten berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung
und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
- Werden wir durch unseren Zulieferer nicht richtig und/oder nicht rechtzeitig beliefert, und
ist diese Nicht-Belieferung nicht von uns zu vertreten, so sind wir berechtigt, auch dem Kunden
gegenüber vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde wird in einem derartigen Falle über die
Nicht-Verfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird in einem
derartigen Fall unverzüglich zurückerstattet, darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden
bestehen nicht.
- Entsteht dem Kunden durch eine auf unserem Verschulden beruhende Verzögerung der Lieferung
ein Schaden, so ist unsere Ersatzpflicht entsprechend den Regelungen in § 10 begrenzt.
- Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
§ 7 Abnahme des Liefergegenstandes
- Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert
oder ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten und
Schadensersatz verlangen. Als Schadensersatz können pauschal 40 % der Brutto-Auftragssumme
gefordert werden. Dem Kunden steht dabei der Nachweis offen, dass uns kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist. Wir sind für den Fall, dass uns ein höherer Schaden entsteht
berechtigt, diesen anstatt der Schadens pauschale geltend zu machen.
- Liegen die Voraussetzungen von Ziff. 1 Satz 1 vor und ist uns eine Rückgabe der Ware an den
Hersteller/Lieferanten nicht möglich (beispielsweise weil die Ware speziell für den
entsprechenden Kunden produziert wurde oder weil es sich der Art nach um nicht rücknehmbare
Ware handelt) hat der Kunde bei Nichtabnahme als Schadensersatz den vollen Preis gem. unserer
Rechnung zu bezahlen.
- Liegen die Voraussetzungen von Ziff.1 Satz1 vor und treten wir nicht vom Vertrag zurück, so
sind wir berechtigt, für das Einlagern der Ware ein ortsübliches, angemessenes Entgelt zu
verlangen.
§ 8 Leistungsort / Gefahrübergang
- Leistungsort für unsere Lieferpflicht ist die jeweilige Betriebsstätte, durch die nach der
vertraglichen Vereinbarung die Lieferung erfolgen soll. Der Versand des Liefergegenstandes
erfolgt auf Verlangen des Kunden. Die Wahl des Versandweges und -mittels ist, uns überlassen.
- Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit
Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmte Institution auf den Kunden über. Verzögert sich die Absendung durch ein
Verhalten des Kunden, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf
den Kunden über.
§ 9 Eigentumsvorbehalt, verlängerter Eigentumsvorbehalt
- Gelieferte Ware bleibt bis zu vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden
Geschäftsbeziehung unser Eigentum.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir
berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich
angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
- Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern;
er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die Abtretung
erfolgt unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Weiterverarbeitung weiter
veräußert worden ist. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde auch nach
der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt.
- Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nach, gerät er in
Zahlungsverzug, wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt
oder stellt er die Zahlungen ein, ist der Kunde verpflichtet, uns auf unsere Anforderung hin
unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner
über die Abtretung zu informieren.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir unsere Rechte geltend machen können.
- Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben,
als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %
übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
- Die Be- und Verarbeitung von bei uns erworbenen Waren durch einen Kunden erfolgt stets im Namen
und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so
erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten
Ware (Rechnungsendbetrag inkl. Umsatzsteuer) zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen
(zur Zeit der Verarbeitung). Das selbe gilt entsprechend, wenn die Ware mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen vermischt wird.
§ 10 Mängelhaftung / Mängelrüge / Beweislast
- Der Kunde hat den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter den gegebenen
Umständen zumutbaren Sorgfalt zu untersuchen und hierbei feststellbare Mängel unverzüglich
schriftlich zu rügen. Zeigt sich später ein zunächst nicht feststellbarer Mangel, so ist dieser
unverzüglich nach seiner Entdeckung schriftlich zu rügen. Unterlässt der Kunde die Rüge, so gilt
die Lieferung als genehmigt. Die Beweislast für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung
des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge trifft den Kunden.
- Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur
Neulieferung berechtigt. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde seine
Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der
erbrachten Leistung entspricht.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, was mangels besonderer Umstände nach dem erfolglosen zweiten
Versuch der Fall ist, verweigern wir die Nacherfüllung unberechtigt oder wird diese für den
Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein
Rücktrittsrecht zu.
- (a.) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach Maßgabe von Ziff. 3 den
Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
(b.) Macht der Kunde wegen eines Mangels Schadensersatz geltend, bleibt die Ware beim Kunden,
wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen
Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung
arglistig verursacht haben.
- Eine im Falle eines Mangels etwa erforderliche Rücksendung der Ware an uns kann nur mit
unserem vorherigen Einverständnis und unter Verwendung des durch uns vorgegebenen Versandweges
erfolgen.
Rücksendungen, die ohne unser vorheriges Einverständnis erfolgen, brauchen von uns nicht
angenommen zu werden. In einem derartigen Fall trägt der Kunde die Kosten der Rücksendung.
- (a.) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers
als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen stellen daneben keine
vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der
Werbung, haben wir allenfalls dann einzustehen, wenn wir diese veranlasst haben.
(b.) Eine Einstandspflicht für Werbeaussagen besteht im übrigen nur dann, wenn die Werbung die
Kaufentscheidung des Kunden auch tatsächlich beeinflußt hat. Die Beweislast hierfür trägt der
Kunde.
- Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht, soweit nichts abweichendes ausdrücklich
vereinbart wurde. Eine Bezugnahme auf Normen oder anderweitige gesetzliche Produktvorgaben dient
nur der Warenbeschreibung und stellt keine Garantie dar.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate.
- In den vorstehenden Regelungen enthaltene Einschränkungen der Mängelhaftung gelten nicht in den Fällen
des § 11 Ziffer 2.
§ 11 Haftungsbeschränkung, Beweislast
- Die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung unsererseits vorliegt und dass wir diese zu
vertreten haben, trägt der Kunde.
- Wir haften uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (auch unserer gesetzlichen
Vertreter und Erfüllungsgehilfen) sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits
oder seitens unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso uneingeschränkt
haften wir bei der Abgabe von Garantien und Zusicherungen, falls gerade ein davon umfasster Mangel
unsere Haftung auslöst. Keine Beschränkung besteht auch bei der Haftung aus Gefährdungstatbeständen
(insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz). Eine etwaige Haftung nach den Grundsätzen des
Rückgriffs des Unternehmers nach dem § 478 f BGB bleibt ebenfalls unberührt.
- Bei der sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist
unsere verbleibende Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Kardinalpflichten sind wesentliche Vertragspflichten, also solche Pflichten, die dem Vertrag sein
Gepräge geben und auf die der Vertragspartner vertrauen darf; es handelt sich damit um die wesentlichen
Rechte und Pflichten, die die Voraussetzungen für die Vertragserfüllung schaffen und für die
Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich sind.
- Im Übrigen ist die Haftung - gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus der Verletzung
von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung)
- ausgeschlossen.
- Gleiches (Ausschlüsse, Begrenzung und Ausnahmen davon) gilt für Ansprüche aus Verschulden bei
Vertragsschluss.
- Für den Fall des Aufwendungsersatzes (mit Ausnahme desjenigen nach §§ 439 II, 635 II BGB) gelten die
Regelungen dieses Paragraphen entsprechend.
- Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung wirkt auch für unsere gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
§ 12 Teilunwirksamkeit
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame
Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen
möglichst nahe kommt. Entsprechendes soll im Fall einer Regelungslücke gelten.
§ 13 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus mit uns geschlossenen Verträgen ist
Waldkirch im Breisgau. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz- bzw.
Niederlassungsgericht zu verklagen.
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß kollisionsrechtlicher Regelungen. Die
Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
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